Die Europäische Union hat eine neue Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle verabschiedet. Die offizielle Bezeichnung lautet Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) (Verordnung (EU) 2025/40↗️). Die meisten Bestimmungen gelten ab dem 12. August 2026.
Die Verordnung führt zwei getrennte Rollen im Bereich der Verpackungsverantwortung ein. Die erste Rolle ist der Verpackungshersteller. Die zweite Rolle ist der Verpflichtete im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR).
Nach Auffassung der Europäischen Kommission ist Verpackungshersteller das Unternehmen, das Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickelt oder herstellt. Befindet sich auf der Verpackung ein bestimmter Name oder eine Marke, gilt deren Inhaber als Verpackungshersteller. Für jede Verpackungsart gibt es entlang der gesamten Lieferkette nur einen solchen Hersteller.
Verpflichteter im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ist das Unternehmen, das eine Verpackung erstmals auf dem Markt eines bestimmten EU-Mitgliedstaats bereitstellt. Dies gilt auch für Unternehmen, die Waren direkt an den Endverbraucher liefern, oder für Unternehmen, die Waren auspacken, ohne selbst Endverbraucher zu sein. Beide Rollen können von demselben Unternehmen wahrgenommen werden, müssen dies jedoch nicht.
Für die Fensterbranche ist insbesondere die Situation bei Schutzfolien auf Profilen und Mehrscheiben-Isolierglas (MIG) von Bedeutung. Der auf der Schutzfolie angegebene Name oder die Marke bestimmt den Verpackungshersteller. Diese Rolle legt jedoch nicht automatisch fest, wer die erweiterte Herstellerverantwortung trägt. Für die zweite Rolle sind andere Faktoren entscheidend, darunter die Verpackungsart, das Land der erstmaligen Bereitstellung auf dem Markt, eine mögliche Direktlieferung an den Endverbraucher sowie die Frage, wer die Ware auspackt.
Komplexer wird die Situation, wenn ein Unternehmen Schutzfolie unter eigener Marke neu verpackt oder umwickelt. In diesem Fall wird das Unternehmen automatisch zum Hersteller dieser Verpackung. Verpackt es zusätzlich Transportverpackungen neu, übernimmt es außerdem die Rolle des Verpflichteten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für diese Verpackungsart.
Die Verordnung gilt unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie gilt außerdem für die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums – Norwegen, Island und Liechtenstein. Die Verpflichtungen aus der erweiterten Herstellerverantwortung entstehen in jedem Land gesondert, in dem die Ware erstmals auf den Markt gebracht wird. Ein Unternehmen, das Fenster in mehrere EU-Länder liefert, kann daher verpflichtet sein, sich in jedem dieser Länder gesondert registrieren zu lassen.
Ukrainische Unternehmen, die Fenster und Türen nach Europa liefern, gelten rechtlich als Importeure aus einem Drittstaat. Verpackungen aus Nicht-EU-Ländern müssen die Anforderungen der Verordnung bereits vor dem Grenzübertritt erfüllen. Trägt die Schutzfolie die Marke des ukrainischen Herstellers, ist das Unternehmen unmittelbar für die Einhaltung der technischen Anforderungen an diese Verpackung verantwortlich.
Ein besonderes Risiko besteht bei der direkten Lieferung von Fenstern auf eine Baustelle in Europa ohne einen europäischen Zwischenhändler. In diesem Fall übernimmt der ukrainische Hersteller voraussichtlich beide Rollen gleichzeitig. Er ist sowohl für die Konformität der Verpackung als auch für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Land verantwortlich, in dem die Fenster eingebaut werden.
Von den Wiederverwendungszielen ausgenommen sind Transportgestelle und Kisten, die speziell nach den Abmessungen individuell gefertigter Fenster oder Türen hergestellt werden. Dagegen unterliegen Standard-Transportverpackungen – darunter Paletten, Kisten und Stretchfolie zur Ladungssicherung – konkreten Zielvorgaben. Ab 2030 müssen mindestens 40 % der Transportverpackungen wiederverwendbar sein. Ab 2040 steigt dieser Anteil auf 70 %.
Die Verordnung begrenzt außerdem den Leerraum in Transport- und Sammelverpackungen. Ab 2030 darf der Leerraum höchstens 50 % des Verpackungsvolumens ausmachen.
Gesonderte Anforderungen gelten für Kunststoffverpackungen, insbesondere für Stretchfolie. Ab 2030 muss diese Verpackung mindestens 35 % Rezyklat enthalten. Ab 2040 steigt dieser Anteil auf 65 %.
Die Verordnung sieht keine Übergangsfrist für den Abverkauf bestehender Lagerbestände vor. Wurde eine Ware vor dem 12. August 2026 hergestellt, aber erst danach auf dem EU-Markt bereitgestellt, muss sie dennoch die neuen Anforderungen erfüllen.
Juristen und Verpackungsberater empfehlen Unternehmen, ihre Verträge mit europäischen Partnern zu überprüfen. Es sollte schriftlich festgelegt werden, welche Vertragspartei die Rolle des Verpackungsherstellers und welche die Rolle des Verpflichteten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für jede einzelne Lieferung übernimmt. Unternehmen ohne eigene Niederlassung in der EU sollten zudem die Bestellung eines in der Europäischen Union registrierten Bevollmächtigten in Betracht ziehen.