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Die Ukraine schließt die Umsetzung der EU-Verordnung 305 ab und bereitet sich auf die Einführung von Umweltauflagen vor
Symbolfoto: Teodor Kuduschiev on Unsplash
Die neue Verordnung (EU) 2024/3110 ändert nicht die Ansätze zur Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt, sondern erweitert deren Anwendungsbereich und führt wichtige Fragen zur Wiederverwendung, zu Umweltfaktoren usw. ein

Die Ukraine schließt die Umsetzung der EU-Verordnung 305 ab und bereitet sich auf die Einführung von Umweltauflagen vor

Während der Sitzung des CBU-Ausschusses für Bauprodukte, die am 24. Juli 2025 stattfand, erörterten die Teilnehmer den Abschluss der Umsetzung der EU-Verordnung 305 und die Vorbereitung auf die nächste Phase – die Anpassung der nationalen Gesetzgebung an die Verordnung (EU) 2024/3110. Die neuen EU-Vorschriften sehen zusätzliche Umweltauflagen vor, insbesondere die Wiederverwendung von Materialien sowie Bau- und Abbruchabfällen.

Olena Woskobijnyk, Direktorin der Abteilung für technische Regulierung im Bauwesen beim Ministerium für Gemeinden, Territorien und Infrastrukturentwicklung, betonte, dass ab dem 1. Januar 2026 in der Ukraine das Gesetz „Über die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt“ in Kraft tritt. Es schreibt vor, dass Hersteller von Fenstern, Türen und anderen Bauprodukten die Anforderungen der EU-Verordnung 305 erfüllen müssen.

Die ukrainische Gesetzgebung enthält bereits den Großteil der Bestimmungen der EU-Verordnung 305. Vorgesehen sind drei Arten technischer Spezifikationen: nationale Normen (DSTU EN), Europäische Bewertungsdokumente (EAD) und nationale ukrainische Dokumente zur Feststellung der technischen Brauchbarkeit. Herstellern wird empfohlen, mit der Erstellung von Leistungserklärungen im Einheitlichen staatlichen elektronischen System im Bauwesen (EDESSB) zu beginnen.

Das EDESSB verfügt über ein elektronisches Herstellerkonto für Bauprodukte, mit dem sich eine Leistungserklärung für Bauprodukte erstellen lässt.

Zur Bestimmung der Luftdurchlässigkeit (EN 1026), der Wasserdichtigkeit (EN 1027), der Widerstandsfähigkeit gegen Windlast (EN 12211) sowie des Wärmedurchgangskoeffizienten von transparenten Konstruktionen nach EN 10077-1, EN 10077-2 haben zwei Labore in der Ukraine die erforderliche Ausrüstung und Software erhalten.

Laut Frau Woskobijnyk plant das Land nach Abschluss der praktischen Umsetzung dieser Verordnung, seine Gesetzgebung an die Verordnung (EU) 2024/3110 anzupassen, die die europäischen Normen um Bestimmungen zu Umweltaspekten und zur Wiederverwendung von Materialien ergänzt.
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